Herzlich Willkommen!
Im Mitgliederbereich heißen wir alle Vereinsmitglieder und Interessierte herzlich Willkommen.
Termine
Der Dual Thinking e. V. veranstaltet regelmäßig Mitgliedertreffen oder trifft sich zum Austausch in geselligen Runden. Hier findest du eine Übersicht der kommenden Termine:
Kennenlern-Abend
Donnerstag, 23. Februar 2023, ab 20 Uhr // Aufenthaltsraum der IU Erfurt
Für kühle Getränke und Snacks ist gesorgt. Anmeldung bitte an Theresa.bertl@iubh-dualesstudium.de
Ordentliche Mitgliederversammlung
Mittwoch, 1. März 2023, 19 Uhr // Räume der IU Erfurt
Rückmeldung bitte bis 15.02.2023
Du möchtest Mitglied werden?
Dann füll einfach den Mitgliedsantrag aus und schick ihn uns per Mail. Wir freuen uns darauf, von dir zu lesen!
Für dich ist es Zeit, weiter zu ziehen oder hast du keine Zeit mehr, um im Verein mitzuwirken? Schade! Dann füll einfach die Austrittserklärung aus und sende diese fristgerecht per Mail. Wir wünschen dir alles Gute und viel Erfolg für deine Zukunft.
Die Satzung
§ 1 Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen Dual Thinking. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
1.2. Der Sitz des Vereins ist Erfurt.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
3.1. Zweck des Vereins ist
1. die Förderung der Kommunikation zwischen Studierenden, Absolventen/innen, Mitarbeitern/ innen und Freunden des IUBH Dualem Studiums Erfurt und anderer Standorte,
2. die ideelle, finanzielle und praktische Förderung von Forschung, Lehre und Berufspraxis an der IUBH Duales Studium Erfurt,
3. die Förderung der kritischen Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Fragestellungen in der Tradition des Instituts für Politische Wissenschaft,
4. die Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Dabei stehen die interkulturelle Verständigung, die Wissenserweiterung und der Erwerb sozialer Kompetenz im Vordergrund.
3.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 („Gemeinnützige Zwecke“) der Abgabenordnung.
3.3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Weiterbildung, Jugend- und Erwachsenenbildung, wie z.B. Vorträge, Seminare, Informationsveranstaltungen, Exkursionen sowie Praxisprojekte verwirklicht.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
7.1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede/r aktuelle Student/in und jede/r ehemalige Student/in der IUBH Duales Studium Erfurt werden.
7.2. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der/die Antragsteller/in die Satzung des Vereins an. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und Ausnahmen.
7.3. Der Vorstand kann zudem Ehrenmitglieder aufnehmen, die keinen Mitgliedsbeitrag entrichten und kein Stimmrecht, nur Rederecht auf den Mitgliederversammlungen haben. Ehrenmitglieder sollen sich in besonderer Weise um das Anliegen des Vereins und die IUBH Duales Studium Erfurt verdient gemacht haben.
7.4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
7.5. Mitglieder dürfen nicht rechts-, linksextremistischen oder überpolitischen Organisationen angehören.
7.6. Der Verein führt eine Liste mit Namen und Adressen von allen Mitgliedern.
§ 8 Arten der Mitgliedschaft
8.1. ordentliche Mitglieder
8.1.1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede/r aktuelle Student/in und jeder Alumni der IUBH Duales Studium Erfurt werden.
8.1.2. Die ordentlichen Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht, ein Antragsrecht, ein Stimmrecht und ein aktives und passives Wahlrecht.
8.2. Seniormitglieder
8.2.1. Seniormitglieder sind ordentliche Mitglieder, die seit mindestens 3 Jahren Mitglied im Verein sind. 8.2. Ehrenmitglieder
8.2.1. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
8.2.2. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand schriftlich berufen.
8.2.3. Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht, kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und weder aktives noch passives Wahlrecht.
8.3. Fördermitglieder
8.3.1. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
8.3.2. Fördermitglieder werden vom Vorstand schriftlich berufen.
8.3.3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht, kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und weder aktives noch passives Wahlrecht.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
9.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
9.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
9.3. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalendermonats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
9.4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 10 Beiträge
Die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder werden in der gesonderten Beitragsordnung geregelt.
§ 11 Protokolle
11.1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11.2. Jede Projektgruppe innerhalb des Vereins hat die Pflicht nach Abschluss eines Projektes einen schriftlichen Bericht mit einem Ablaufplan eben jenes Projektes dem erweiterten Vorstand binnen 6 Wochen vorzulegen.
§ 12 Organe des Vereins
12.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
12.2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 13 Mitgliederversammlung
13.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
13.2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
13.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (per Briefpost oder per E-Mail) einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand, der die entsprechenden Gründe in der Einladung darzulegen hat. Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, so muss der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
13.4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
13.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
13.6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
13.7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
13.8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
13.9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 14 Vorstand
14.1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der erweiterte Vorstand besteht darüber hinaus noch aus den Beisitzenden.
14.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und ist ehrenamtlich tätig.
14.3. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
14.4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
14.5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
14.6. Der Vorstand ist bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, selbständig vorzunehmen. Er unterrichtet spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.
§ 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereins
16.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
16.2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe am Standort Erfurt.